Fragen zum Kindergeld

Kindergeld für Kinder in der Ausbildung

Kindergeld kann für ein über 18 Jahre altes Kind bis zum 25. Lebensjahr weiter ausgezahlt werden, solange es sich in einer Berufsausbildung befindet. Berufsausbildung im Sinne des Kindergeldrechts ist eine Ausbildung für einen künftigen Beruf. Die Familienkasse erkennt Ausbildungsmaßnahmen an, durch die das Kind Fähigkeiten und Kenntnisse erwerben kann, die für die Ausübung seines erstrebten Berufs geeignet sind. Berufsziele sind nicht nur reguläre Ausbildungsabschlüsse, sondern jede Tätigkeit, die zur Schaffung beziehungsweise Erhaltung einer Erwerbsgrundlage nachhaltig ausgeübt werden kann.

Kindergeld kann auch für ein Kind ohne Ausbildungsplatz und ohne berufsqualifizierenden Abschluss bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gezahlt werden. Für ein Kind ohne Arbeitsplatz bis Vollendung des 21. Lebensjahres.

Wehr-/Zivildienst, freiwillige Dienste

Anspruch auf Kindergeld besteht nur während der Ableistung eines so genannten Freiwilligen Dienstes. Während der Zeit eines Wehr-, Zivildienst oder anderen entsprechenden Dienstes, kann kein Kindergeld für das Kind bezogen werden.

Kindergeld für behinderte Kinder

Kindergeld für Kinder, die von Behinderung betroffen sind, kann über das 25. Lebensjahr hinaus bezogen werden, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die Behinderung der Grund dafür ist, dass das Kind seinen Lebensbedarf nicht decken kann. Ferner muß die Behinderung des Kindes vor dem 25. Lebensjahr eingetreten sein. (Quelle: Arbeitsagentur / Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend)