Das Mutterschaftsgeld

Mutterschaftsgeld wird von den gesetzlichen Krankenkassen während der Schutzfristen vor und nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag gezahlt.

Welche Frauen haben Anspruch auf das Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkassen?



Das Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkassen erhalten nur Frauen, die freiwillig- oder pflichtversicherte Mitglieder, mit Anspruch auf Zahlung von Krankengeld, sind. Außerdem müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein, die hier im Überblick genannt werden.


Mutterschaftsgeld erhalten Frauen,

  • die in einem Arbeits- oder Heimarbeitsverhältnis stehen,
  • deren Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft zulässig gekündigt hat,
  • bei denen das Arbeitsverhältnis erst nach Beginn der Schutzfrist beginnt. Sie haben Anspruch auf Mutterschaftsgeld ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses, wenn sie bei Beginn des Arbeitsverhältnisses Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind.
  • die bei Beginn der Schutzfrist in keinem Arbeitsverhältnis stehen, jedoch bei einer gesetzlichen Krankenkasse mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind, erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes.



Höhe des Mutterschaftsgeldes

Steht die Frau in einem Arbeitsverhältnis, richtet sich die Höhe des Mutterschaftsgeldes nach dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen Arbeitsentgelt der letzten drei vollständig abgerechneten Kalendermonate, bei wöchentlicher Abrechnung der letzten 13 Wochen vor Beginn der Schutzfrist vor der Entbindung. Das Mutterschaftsgeld beträgt höchstens 13 Euro für den Kalendertag.



Übersteigt der durchschnittliche kalendertägliche Nettolohn den Betrag von 13 Euro (monatlicher Nettolohn von 390 Euro), ist die Arbeitgeberseite verpflichtet, die Differenz als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu zahlen.



Weitere ausführliche Informationen zum Mutterschaftsgeld und der Höhe des Mutterschaftsgeldes sowie ein Rechenbeispiel finden Sie in der Broschüre "Mutterschutzgesetz. Leitfaden zum Mutterschutz".

Mutterschaftsgeld des Bundesversicherungsamtes

Arbeitnehmerinnen, die nicht selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind (z. B. privat rankenversicherte oder in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversicherte Frauen bzw. geringfügig beschäftigte Frauen), erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe von insgesamt höchstens 210 Euro. Zuständig hierfür ist das Bundesversicherungsamt (Mutterschaftsgeldstelle).

(Quelle: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend)