Einkommensgrenzen beim Kindergeld

Kindergeld: Einkommensgrenzen und Grenzbetrag

Wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes den maßgeblichen Grenzbetrag überschreiten, besteht kein Kindergeldanspruch für das gesamte Kalenderjahr.

Der Grenzbetrag für das Kindergeld sämtlicher Einkünfte beträgt bei Berücksichtigung des Kindes im gesamten Kalenderjahr 2009: 7.680 €

Ist ein Kind im gesamten Kalenderjahr beim Kindergeldanspruch zu berücksichtigen, so sind alle während des gesamten Kalenderjahres zufließenden Einkünfte und Bezüge zusammen zu rechnen. Davon abzusetzen sind die besonderen Ausbildungskosten, soweit diese noch nicht bei den Einkünften oder Bezügen abgezogen wurden. Dabei werden sämtliche Einkünfte und Bezüge addiert. Negative Einkünfte aus der einen Einkunftsart werden mit allen positiven Einkünften anderer Einkunftsarten und den Bezügen "verrechnet". Dieser Vorgang heißt Verlustausgleich.

Kindergeld: Rechte und Pflichten

Wenn Sie Kindergeld beantragt haben, sind Sie nach § 68 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes verpflichtet, Ihrer Familienkasse unverzüglich alle Änderungen in Ihren Verhältnissen und denen Ihrer Kinder mitzuteilen. Richten Sie bitte Ihre Mitteilungen an Ihre zuständige Familienkasse, weil sich dort Ihre Kindergeldunterlagen befinden. Vollendet ein Kind das 18. Lebensjahr, wird die Zahlung des Kindergeldes für dieses Kind automatisch eingestellt. Die Zahlung wird nur dann fortgesetzt, wenn Sie nachweisen, dass bei diesem Kind die genannten Voraussetzungen erfüllt sind und die entsprechenden Urkunden oder Bescheinigungen vorlegen (zum Beispiel eine Schul-, Ausbildungs- oder Immatrikulationsbescheinigung). Falls Sie mit einer Entscheidung Ihrer Familienkasse nicht einverstanden sind, können Sie dagegen Einspruch einlegen. Die Entscheidung wird dann nochmals sachlich überprüft. Der Einspruch muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der anzufechtenden Entscheidung schriftlich bei der Familienkasse eingereicht werden.

Hotline zum Kindergeld

Für weitere Fragen hat die Bundesagentur für Arbeit mitgeteilt, dass die Familienkassen ab sofort unter einer bundesweit einheitlichen Rufnummer zu erreichen sind. Für Anfragen an die Familienkassen wurde die Nummer 01801-546337 oder 1801-KINDER geschaltet. Unter 01801-924586 oder 01801-ZAHLUNG läuft eine automatische Ansage zu den Zahlungsterminen. (Quelle: Arbeitsagentur)