Wichtige Förderung: Der Gründungszuschuss

Der Gründungszuschuss ist eine monatliche Zahlung von seiten Arbeitsagentur über den Zeitraum von neun Monaten. Auch wer selbst zugunsten einer Selbstständigkeit kündigt, kann ihn bekommen. Sie sollten außerdem wissen, was speziell für Mütter und Väter zu beachten ist.

Wer sich arbeitslos meldet und aus dieser Situation heraus gründet, hat meist Anspruch auf den so genannten Gründungszuschuss. Der Gründungszuschuss wird aus dem Arbeitslosengeld eins heraus von den Arbeitsagenturen abgewickelt und ausgezahlt. Die Förderung erfolgt in Form monatlicher Zahlungen – neun Monate sind sicher – danach können weitere sechs Monate Verlängerung beantragt werden. Während der ersten neun Monate gibt es monatliche Zahlungen in Höhe des Anspruches auf das Arbeitslosengeld Eins zuzüglich einer Pauschale von monatlich 300 Euro, die die Zahlungen in die Sozialversicherung kompensieren soll. Nach Ablauf der neun Monate kann dann eine Verlängerung beantragt werden. Diese ist allerdings von seiten Arbeitsagentur kein „Muss“ und umfasst nur noch monatliche Zahlungen in Höhe von genau 300 Euro. Wer den Gründungszuschuss in Anspruch nehmen will, sollte sich im Vorfeld gut informieren. Notwendig ist ein Businessplan, die vollständigen Antragsformulare und eine so genannte Tragfähigkeitsbescheinigung. Bei der Tragfähigkeitsbescheinigung handelt es sich um eine Bestätigung, dass Ihre Selbstständigkeit voraussichtlich tragfähig sein wird. Man bekommt das Dokument beispielsweise bei Kammern – diese sind aber nicht für Freiberufler zuständig. Gründungsberatungen und vereinzelt auch Steuerberater können ebenfalls die Bescheinigung erteilen. Außerdem brauchen Sie einen Restanspruch auf das Arbeitslosengeld Eins von mindestens 90 Tagen zum Zeitpunkt der Gründung; also zum Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung oder der steuerlichen Anmeldung. Wer schwanger ist oder ein Kind versorgen muss, kann den Gründungzuschuss ebenfalls bekommen. Allerdings muss im Businessplan auch das Zahlenwerk dargestellt werden. Dort findet sich üblicherweise eine Zeile „private Entnahmen“, die die Lebenshaltungskosten zeigen. Wer also eine Familie versorgen muss, muss an dieser Stelle einen plausiblen Betrag einsetzen und die Einnahmen müssen ausreichen, um diesen Betrag zu decken. Letztlich gilt: Wer der Arbeitsagentur vorrechnet, dass die Einnahmen nicht reichen, um alle privaten Kosten zu decken, bekommt keine Förderung. Wichtig ist auch, dass Sie mindestens 15 Stunden pro Woche für Ihre Selbstständigkeit aufbringen müssen, um den Gründungszuschuss zu bekommen. Wer angibt, weniger Stunden zu arbeiten, erhält den Gründungszuschuss nicht. Wer den Gründungszuschuss bekommt und wegen einer Schwangerschaft/Geburt eine offizielle „Pause“ einlegen will, muss einige Hürden nehmen: Werden weniger als 15 Stunden pro Woche selbstständig gearbeitet, verfällt der Anspruch auf den Gründungszuschuss. Normalerweise müssten Sie dann aber mindestens 24 Monate warten, bis Sie die Förderung erneut beantragen könnten. Der Gesetzgeber hat jedoch für ein „Aussetzen“ des Gründungszuschusses aufgrund einer Schwangerschaft, Geburt oder Kinderbetreuung eine Ausnahme geschaffen: Nach §57, Absatz 4 SGB III kann wegen besonderer Gründe von der Frist abgesehen werden. Dennoch: Es handelt sich dann um einen neuen Antrag und auch dann müssen alle Voraussetzungen wie beispielsweise der Restanspruch von 90 Tagen erfüllt sein. (Dieser Beitrag wurde von Andrea Claudia Delp zur Verfügung gestellt. Mehr Informationen rund um die Selbstständigkeit finden Sie unter www.amaveo.de – der Infoseite rund um die Existenzgründung, den Businessplan und mehr.)