Elterngeld für Selbstständige

Das Elterngeld ist für Alle da – auch für Selbsständige. Welche Besonderheiten gelten, zeigt dieser Beitrag rund um’s Elterngeld für Selbstständige auf.

Anspruch auf Elterngeld haben alle Eltern – also auch Selbstständige - deren Kind nach dem 31.12.2007 geboren wurde. Es wird gezahlt, wenn für die Erziehung des Kindes die Erwerbstätigkeit zeitweise aufgegeben oder eingeschränkt wird. Bis zu 30 Wochenstunden Erwerbsarbeit sind trotz Elterngeldzahlung erlaubt. Wer Mutterschaftsgeld bezieht, hat für diese Tage keinen Anspruch auf Elterngeld.

Das Elterngeld wird an Vater und Mutter für maximal 14 Monate gezahlt; beide können den Zeitraum frei untereinander aufteilen. Ein Elternteil kann dabei höchstens zwölf Monate für sich in Anspruch nehmen, zwei weitere Monate gibt es, wenn in dieser Zeit Erwerbseinkommen wegfällt und sich der Partner an der Betreuung des Kindes beteiligt. Alleinerziehende, die das Elterngeld zum Ausgleich wegfallenden Erwerbseinkommens beziehen, können aufgrund des fehlenden Partners die vollen 14 Monate Elterngeld in Anspruch nehmen. Gezahlt wird das Elterngeld 12 Monate lang. Das Elterngeld beträgt 67 Prozent des Nettoeinkommens der letzten zwölf Monate und mindestens 300 Euro. Nicht erwerbstätige Elternteile erhalten den Mindestbetrag von 300 Euro zusätzlich zum bisherigen Familieneinkommen. Wer die Erwerbstätigkeit einschränkt erhält die Differenz des früheren Einkommens zum Nettoeinkommen während des Elterngeldbezugs. Es gilt ein Höchstbetrag von 1.800 € im Monat. Das Elterngeld ist also umso höher, je höher das Nettoeinkommen vor der Geburt war. Berechnungsgrundlage ist das durchschnittliche Einkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt – bei Selbstständigen ist dies der Betriebsgewinn abzüglich Steuern und gesetzlicher Sozialversicherungsbeiträge. Zum Nachweis kann man den Steuerbescheid des letzten Kalenderjahres vorlegen. Liegt dieser noch nicht vor, kann eine vorläufige Einnahmenüberschussrechnung der letzten zwölf Monate vorgelegt werden. Vom Ergebnis der vorläufigen Einnahmenüberschussrechnung müssen dann noch Sozialversicherungsbeiträge und Einkommensteuervorauszahlungen abgezogen werden. Wer die selbstständige Tätigkeit nur einschränken will, muss für den Verdienst während des Bezugs des Elterngeldes ebenfalls eine (voraussichtliche) Einnahmenüberschussrechnung einreichen. Werden vorläufige Berechnungen eingereicht, ist auch die Berechnung des Elterngeldes vorläufig. Nach Ende des Zahlungszeitraums wird mit Hilfe des Steuerbescheides eine Endabrechnung vorgenommen und es kann zu Nachzahlungen oder Rückforderungen kommen. Das Elterngeld ist steuerfrei. Das Elterngeld selbst unterliegt nicht der Sozialversicherungspflicht; eine bestehende Kranken- und Pflegepflichtversicherung besteht während des Bezugs von Elterngeld fort. Man kann das Elterngeld auch halbieren: Dann wird der nach den oben genannten Regeln ermittelte Betrag nur zur Hälfte ausgezahlt – dafür aber für die doppelte Bezugsdauer, also 24 bzw. 28 Monate. Für Hilfestellungen wenden Sie sich an die für Sie zuständigen Elterngeldstellen des Bundeslandes, in dem Sie Ihren Wohnsitz haben. (Dieser Beitrag wurde von Andrea Claudia Delp zur Verfügung gestellt. Mehr Informationen rund um die Selbstständigkeit finden Sie unter www.amaveo.de – der Infoseite rund um die Existenzgründung, den Businessplan und mehr.)